IHC - Invest in Healthcare GmbH · Stand: 01.10.2025
Diese Bedingungen gelten für Beratungsleistungen der IHC - Invest in Healthcare GmbH. Für die Nutzung des Datenraums selbst gelten ergänzend der Rechtshinweis und die Nutzungsbedingungen.
Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der IHC - Invest in Healthcare GmbH mit Sitz Rudolf-Diesel-Str. 7b, 86899 Landsberg am Lech, Deutschland (im Folgenden: „IHC") und ihren Auftraggebern (im Folgenden: ,,Auftraggeber") über Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie sonstige Aufträge (im Folgenden vereinfacht: “Auftrag"), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. IHC übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen insbesondere keine Aufgaben der Geschäftsführung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. IHC ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass IHC bei Ausführung von Aufträgen mit den Unternehmen und Gesellschaften im globalen Netzwerk mit andere Beratungshäusern zusammenarbeitet. Der Auftraggeber erklärt sich daher einverstanden, dass die IHC zur Erbringung der vereinbarten Leistung, die in Satz 2 genannten Einheiten einschaltet, d. h. ganz oder teilweise entsprechende Unteraufträge erteilt. Die Verantwortlichkeit von IHC für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages bleibt von einer etwaigen Unterauftragsvergabe unberührt.
Bei Erbringung der vereinbarten Leistungen kann IHC Technologien der künstlichen Intelligenz (im Folgenden: ,,KI") einsetzen, darunter maschinelles Lernen, große Sprachmodelle und generative KI. Die von IHC eingesetzten KI-Technologien können intern von IHC entwickelt, für IHC entwickelt oder anderweitig in Software von Drittanbietern enthalten sein. IHC hat eine Richtlinie entwickelt, die Leitlinien und Grundsätze für Mitarbeiter hinsichtlich der verantwortungsvollen und ethischen Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Technologien festlegt. Darüber hinaus verlangt IHC von seinen (Unter-)Auftragnehmern, dass deren Einsatz von KI den bestehenden Standards oder Anforderungen von IHC entspricht, einschließlich derjenigen in Bezug auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Informationssi cherheit.
Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung (z. B. finale Gutachten oder Berichte), so ist IHC nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass IHC alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und IHC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber wird IHC geeignete Auskunftspersonen benennen.
Auf Verlangen von IHC hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer Vollständigkeitserklärung zu bestätigen.
Die Berichterstattung erfolgt vereinbarungsgemäß gegenüber dem Auftraggeber und ggf. den im Auftragsschreiben konkretisierten berechtigten Empfängern.
Soweit IHC Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich oder in Textform darzustellen hat, ist allein diese schriftliche oder in Textform verfasste Darstellung maßgebend. Entwürfe von Darstellungen gemäß Satz 1 sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte seitens IHC nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte von IHC außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich. Der Vorrang von individuellen Vertragsabreden gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von IHC (Informationen, Beratungsleistungen, Empfehlungen oder sonstige Inhalte von Berichten, Präsentationen oder sonstige Mitteilungen, die dem Auftraggeber in Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, sei es im Entwurf oder in der Endfassung; im Folgenden: ,,Arbeitsergebnisse") oder die Information über das Tätigwerden von IHC für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von IHC, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet. Dritte im Sinne dieser Beschränkung sind nicht in dem Auftrag als berechtigte Empfänger ausgewiesene Parteien sowie die Jahresabschlussprüfer und andere Berater des Auftraggebers, soweit diese ihrerseits einer beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen und diese nicht ohne Zustimmung seitens IHC bezüglich der Arbeitsergebnisse von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Bei etwaigen Mängeln der Leistung von IHC gelten die gesetzlichen Regelungen, wobei für Schadensersatzansprüche die Regelungen gemäß Ziffer 9 gelten.
Ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche wegen Mängeln nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, für die erneut Ziffer 9 gilt, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) von IHC enthalten sind, können jederzeit von IHC auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von IHC enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zu korrigieren oder richtig zu stellen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von IHC tunlichst vorher zu hören.
IHC ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die IHC im Rahmen der Auftragsdurchführung anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber IHC von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Schweigepflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn IHC zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist oder die Weitergabe an eine Person erfolgt, die ihrerseits einer beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegt. Im zweiten Fall wird IHC nach Maßgabe der Gesetze die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person nicht von der Schweigepflicht entbinden.
Im Rahmen des Auftrages und dieses Vertrages werden seitens IHC personenbezogene Daten verarbeitet. Für die Verarbeitung der Daten gelzen die Datenschutzhinweise der IHC.
Sofern personenbezogene Daten im Rahmen dieser Vereinbarung an IHC übermittelt und von IHC weiterverarbeitet werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an IHC in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt und dass, soweit nach den Datenschutzgesetzen erforderlich, die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert und alle erforderlichen Einwilligungen wirksam eingeholt und dokumentiert wurden.
Die Haftung von IHC richtet sich nach den im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen des Auftragsverhältnisses.
Wird im Einzelauftrag eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung von IHC vereinbart, gilt der Haftungshöchstbetrag bei mehreren Auftraggebern für die Ansprüche aller Auftraggeber zusammen, unabhängig davon, ob ihnen diese Ansprüche jeweils allein oder gemeinsam als Gesamtgläubiger zustehen. IHC ist mehreren Auftraggebern zusammen also nur bis zum Erreichen des Haftungshöchstbetrags zum Schadenersatz verpflichtet und gegenüber jedem Auftraggeber berechtigt, gegen einen Ersatzanspruch einzuwenden, Ersatz bereits in Höhe des Haftungshöchstbetrags geleistet zu haben.
Enthält der Einzelauftrag keine betragsmäßige Beschränkung der Haftung
von IHC, gilt für fahrlässig durch eine Pflichtverletzung von IHC verursachte Schäden folgendes: Die Haftung von IHC ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf Schäden begrenzt, die IHC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die IHC bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung von IHC sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung von IHC typischerweise zu erwarten sind. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß diesem Absatz (3) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IHC. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß diesem Absatz (3) gelten auch gegenüber Dritten, soweit IHC ausnahmsweise diesen gegenüber haftet (vgl. Ziffer 10). Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß diesem Absatz (3) gelten nicht wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde. Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gilt Absatz (4).
Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und wegen einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist. Für alle anderen Ansprüche des Auftraggebers beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Leistungsergebnisse von IHC sind nur für den Auftraggeber bestimmt und nicht für Dritte, die nicht selbst Vertragspartner von IHC sind bzw. werden, insbesondere nicht für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Gesellschafter und Aktionäre des Auftraggebers sowie mit ihm verbundene Unternehmen.
Etwaige Verpflichtungen von IHC gegenüber diesen Dritten werden durch einen Auftrag nicht begründet, es sei denn, dies wurde im Einzelfall vereinbart. Eine solche Verpflichtung im Einzelfall ergibt sich nicht allein daraus, dass Dritte von den durch IHC geschaffenen Arbeitsergebnissen Kenntnis erlangen und/oder diese Arbeitsergebnisse zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen, unabhängig davon, ob diese Kenntnis durch IHC selbst oder andere verschafft wurde, und auch unabhängig davon, ob IHC von der Kenntniserlangung durch Dritte oder deren Verwendung der Arbeitsergebnisse Kenntnis hatte und/oder diesen zustimmte.
Der Auftraggeber ist bei einer Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte verpflichtet, diese darauf hinzuweisen, dass IHC ihnen gegenüber keine Einstandspflichten für den Fall übernommen hat, dass sie die Arbeitsergebnisse verwenden, insbesondere, indem sie diese zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen, und ferner auf einen ggf. mit IHC vereinbarten Haftungshöchstbetrag hinzuweisen. Haftet IHC einem Dritten, so muss der Auftraggeber IHC von dieser Haftung freistellen, wenn und soweit die Haftung darauf beruht, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen seine vorstehenden Hinweispflichten verstoßen hat.
Bestehen Einstandspflichten von IHC gegenüber Dritten, gelten gegenüber ihnen ein mit dem Auftraggeber vereinbarter Haftungshöchstbetrag sowie Ziff. 9 Abs. (2) und (3) dieser Allgemeinen Aufragbedingungen entsprechend.
Ungeachtet der Auslieferung des Arbeitsergebnisses verbleibt das geistige Eigentum am Know-how (einschließlich der im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse entwickelten Verbesserungen oder der erworbenen Kenntnisse) und an sämtlichen im Rahmen der Leistungen zusammengestellten Arbeitspapieren (mit Ausnahme der in diesen wiedergegebenen Mandanteninformationen) bei IHC.
Die Kommunikation zwischen IHC und dem Auftraggeber kann auch durch Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation durch Verwendung elektronischer Medien nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber IHC entsprechend in Textform informieren.
Die Vergütungsverpflichtung des Auftraggebers umfasst die Zahlung der im Auftragsschreiben vereinbarten Vergütung sowie bestimmter Auslagen für erbrachte Leistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftragsschreibens. Sonstige Auslagen hat der Auftraggeber nur nach Maßgabe von § 670 BGB zu erstatten. Die Vergütung versteht sich exklusive Steuern oder ähnlichen Aufwendungen oder Zöllen, Gebühren oder Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen anfallen; diese sind vom Auftraggeber zu tragen (mit Ausnahme der allgemeinen Besteuerung des Einkommens).
IHC kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung der Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung der Ansprüche abhängig machen. Soweit in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftragsschreibens nicht anderweitig geregelt, ist die Vergütung sofort nach Zugang der Rechnung fällig.
Der Auftrag endet mit dem Abschluss der im jeweiligen Auftragsschreiben vereinbarten Leistungen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Auftrag bzw. eine bestimmte Leistung vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen.
Darüber hinaus ist IHC zur fristlosen Kündigung des Auftrags bzw. einer bestimmten Leistung berechtigt, wenn IHC aus vernünftigen Erwägungen zu dem Schluss kommt, die Leistungen nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht oder Berufspflichten erbringen zu können. §§ 626 und 627 BGB bleiben unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, IHC bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten, sowie entstandene Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, die IHC bis zum Tag der Beendigung des Auftrags entstanden sind.
Rechtshinweis und Nutzungsbedingungen · Datenschutzhinweis · Zurück zur Anmeldung